Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. Der am 12.09.1990 gegründete Verein führt den Namen „Polizeisportverein (PSV) Olympia Berlin e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist in Berlin. |
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit |
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Sports insbesondere der Sportarten Judo, Turnen, Sportschießen, Leichtathletik, Tanzen und Radsport. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teil.
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2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen gezahlt werden.
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4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus: a) den erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres b) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres c) den Ehrenmitgliedern d) den Mitgliedern mit zeitlich befristeter Mitgliedschaft für zeitlich befristete Sportangebote
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§ 4 Gliederung
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Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. |
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. |
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Löschung des Vereins
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4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende/Jahresende. Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft nach § 3 d) scheiden nach Ablauf der Frist ohne weitere Erklärung aus.
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5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
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6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
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§ 6 Rechte und Pflichten |
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
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3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mindestbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Maßregelung |
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse b) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen |
2. Maßregelungen sind: a) Verweis b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein
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3. In den Fällen § 7 Abs. 1. a), c) und d) ist vor der Entscheidung über die Maßregelung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfris von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. |
§ 8 Organe |
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss
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§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: |
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) Wahl der Mitglieder für satzungsgemäß vorgesehene Ausschüsse f) Festsetzung von Mindestbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über Anträge j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12 k) Auflösung des Vereins.
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2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
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3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in der Geschäftsstelle mindestens vier Wochen vorher. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungs- änderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
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4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
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7. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3) b) dem Vorstand
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8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
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9. Andere Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
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10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
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§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit |
1. Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen Stimm- und Wahlrecht. |
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. |
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
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§ 11 Der Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Sportwart e) dem Jugendwart
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2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
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3. Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:
a) der Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Sportwart
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Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. |
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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5. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter leitet die Mitgliederversammlung. Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
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§ 12 Ehrenmitglieder
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1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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2. Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
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§ 13 Beschwerdeausschuss
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Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für zwei Jahre gewählt. |
§ 14 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. |
§ 15 Auflösung |
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
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2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
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§ 16 Inkrafttreten
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Die Satzung vom 22.01.1991, zuletzt geändert und neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.04.2006 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2009 geändert und neu gefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft. |