RECHT AM EIGENEN FOTO
- Landessportbund Berlin -
Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es ein Recht jedes Einzelnen am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz). Daher bedarf die Anfertigung, Nutzung und Veröffentlichung von Fotos in sämtlichen Publikationen und im Internet grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen.
Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen
Die Einwilligung der Betroffenen/bzw. bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter ist mit dem anliegenden Formular „Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen“ schriftlich einzuholen. Werden Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht kann das Schadensersatzforderungen und Regress gegenüber dem Zuwiderhandelnden zur Folge haben.
In einem Grundsatzurteil vom 28.5.2013 hat der BGH das allerdings etwas relativiert (Az.: VI ZR 125/12):
Ausnahmen
Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur in begrenzten Ausnahmefällen folgende Bilder veröffentlicht und verbreitet werden:
1. Bilder von Personen der Zeitgeschichte
2. Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk (z.B. zufällig vorbeilaufende
Personen vor einem fotografierten Gebäude) erscheinen
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen
die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Z.B.: Demonstrationen, Mitgliederversammlungen usw., bei denen sich die einzelne Person nicht besonders heraushebt.
Liegt keine Ausnahme nach Ziff. 1. bis 3. vor, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen durch Unterzeichnung der anliegenden Erklärung.
Auch wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob die Punkte 1-3 zutreffen, sollte man sich diese Genehmigung einholen. Erklärung
Bei der Verwendung von persönlichen Daten in Veröffentlichungen und im Internet gilt das Gleiche sinngemäß.
Praxishinweis:
Beabsichtigt ein Verein z.B. bei Wettkämpfen / Turnieren Foto- oder Videoaufnahmen zu machen, sollte er in die Ausschreibung einen Hinweis aufnehmen, dass das geplant ist
und wer damit nicht einverstanden ist, möchte vor der Veranstaltung seinen Widerspruch anmelden.